Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Die Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen. |