Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Wer­kexem­pla­re der Li­te­ra­tur und Kunst ver­mie­tet oder sonst wie ge­gen Ent­gelt zur Ver­fü­gung stellt, schul­det dem Ur­he­ber oder der Ur­he­be­rin hie­für ei­ne Ver­gü­tung.

2 Kei­ne Ver­gü­tungs­pflicht be­steht bei:

a.
Wer­ken der Bau­kunst;
b.
Wer­kexem­pla­ren der an­ge­wand­ten Kunst;
c.
Wer­kexem­pla­ren, die für ei­ne ver­trag­lich ver­ein­bar­te Nut­zung von Ur­he­ber­rech­ten ver­mie­tet oder aus­ge­lie­hen wer­den.

3 Die Ver­gü­tungs­an­sprü­che kön­nen nur von zu­ge­las­se­nen Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten (Art. 40 ff.) gel­tend ge­macht wer­den.

4 Die­ser Ar­ti­kel fin­det kei­ne An­wen­dung auf Com­pu­ter­pro­gram­me. Das aus­schliess­li­che Recht nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 3 bleibt vor­be­hal­ten.

BGE

96 II 409 () from 3. November 1970
Regeste: Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)?

124 III 370 () from 28. April 1998
Regeste: Vermieten von Werkexemplaren - Vergütungsanspruch (Art. 13 Abs. 1 URG und Art. 3 URG). Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch beträgt fünf Jahre.

125 III 141 () from 10. Februar 1999
Regeste: Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c).

126 III 129 () from 7. Dezember 1999
Regeste: Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9).

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