Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträ­gern

1 Wer­den im Han­del er­hält­li­che Ton- oder Ton­bild­trä­ger zum Zweck der Sen­dung, der Wei­ter­sen­dung, des öf­fent­li­chen Emp­fangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Auf­füh­rung ver­wen­det, so ha­ben aus­üben­de Künst­ler und Künst­le­rin­nen An­spruch auf Ver­gü­tung.

2 Der Her­stel­ler oder die Her­stel­le­rin des be­nutz­ten Trä­gers ist an der Ver­gü­tung für die aus­üben­den Künst­ler und Künst­le­rin­nen an­ge­mes­sen zu be­tei­li­gen.

3 Die Ver­gü­tungs­an­sprü­che kön­nen nur von zu­ge­las­se­nen Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten gel­tend ge­macht wer­den.

4 Aus­län­di­schen aus­üben­den Künst­lern und Künst­le­rin­nen, die ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in der Schweiz ha­ben, steht ein An­spruch auf Ver­gü­tung nur zu, wenn der Staat, dem sie an­ge­hö­ren, den schwei­ze­ri­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen ein ent­spre­chen­des Recht ge­währt.

BGE

125 III 141 () from 10. Februar 1999
Regeste: Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c).

140 II 483 (2C_53/2014) from 9. Oktober 2014
Regeste: Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6).

143 II 617 (2C_685/2016, 2C_806/2016) from 13. Dezember 2017
Regeste: Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3).

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