Bundesgesetz
|
Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
1 Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:
2 Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann. |