Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Miturheberschaft

1 Ha­ben meh­re­re Per­so­nen als Ur­he­ber oder Ur­he­be­rin­nen an der Schaf­fung ei­nes Werks mit­ge­wirkt, so steht ih­nen das Ur­he­ber­recht ge­mein­schaft­lich zu.

2 Ha­ben sie nichts an­de­res ver­ein­bart, so kön­nen sie das Werk nur mit Zu­stim­mung al­ler ver­wen­den; die Zu­stim­mung darf nicht wi­der Treu und Glau­ben ver­wei­gert wer­den.

3 Je­der Mit­ur­he­ber und je­de Mit­ur­he­be­rin kann Rechts­ver­let­zun­gen selb­stän­dig ver­fol­gen, je­doch nur Leis­tung an al­le for­dern.

4 Las­sen sich die ein­zel­nen Bei­trä­ge tren­nen und ist nichts an­de­res ver­ein­bart, so darf je­der Mit­ur­he­ber und je­de Mit­ur­he­be­rin den ei­ge­nen Bei­trag selb­stän­dig ver­wen­den, wenn da­durch die Ver­wer­tung des ge­mein­sa­men Wer­kes nicht be­ein­träch­tigt wird.

BGE

121 III 118 () from 26. April 1995
Regeste: Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG). Die Gesetzesvorschriften, welche die Miturheberschaft regeln, kommen nicht zur Anwendung. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft ist deshalb nicht befugt, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 URG in eigenem Namen eine Urheberrechtsverletzung einzuklagen (E. 2). Die Aktivlegitimation kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den Bestimmungen des ZGB über die Erbengemeinschaft abgeleitet werden (E. 3). Ob sie sich aus einem von den Erben abgeschlossenen Erbteilungsvertrag ergibt, hängt von dessen Auslegung ab (E. 4).

129 III 715 () from 25. August 2003
Regeste: Art. 34 und 62 URG; Aktivlegitimation eines Filmschauspielers zur Geltendmachung von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten. Haben bei einer Filmproduktion mehrere Personen als darbietende Künstler mitgewirkt, stehen ihnen die Schutzrechte nach Art. 33 ff. URG gesamthandschaftlich zu. Sie können Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte nur gemeinsam geltend machen. Keine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 URG (E. 3). Art. 28 f. ZGB, Art. 41 und 49 OR, Art. 33 f. und 62 URG; Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung wegen unbefugter Verwendung von Filmaufnahmen. Die Persönlichkeitsrechte der Künstler werden verletzt, wenn ihre Darbietung ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird (E. 4.1). Die spezialgesetzlichen Normen des URG schliessen in ihrem Geltungsbereich Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Dies betrifft Ansprüche auf Schadenersatz, nicht aber solche auf Genugtuung (E. 4.2 und 4.3). Verneinung einer schweren, eine Genugtuung rechtfertigenden Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4).

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