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vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197481 verfolgt und beurteilt.
81SR 313.0
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