Bundesgesetz
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Art. 81 Bestehende Verträge
1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam. 2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden. 3 Die Artikel 13a und 35a sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2019 abgeschlossen wurden.105 105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). |