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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 2Werkbegriff
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
a.
literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b.
Werke der Musik und andere akustische Werke;
c.
Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d.
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e.
Werke der Baukunst;
f.
Werke der angewandten Kunst;
g.
fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h.
choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
3bis Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).