Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 25 Zitate

1 Ver­öf­fent­lich­te Wer­ke dür­fen zi­tiert wer­den, wenn das Zi­tat zur Er­läu­te­rung, als Hin­weis oder zur Ver­an­schau­li­chung dient und der Um­fang des Zi­tats durch die­sen Zweck ge­recht­fer­tigt ist.

2 Das Zi­tat als sol­ches und die Quel­le müs­sen be­zeich­net wer­den. Wird in der Quel­le auf die Ur­he­ber­schaft hin­ge­wie­sen, so ist die­se eben­falls an­zu­ge­ben.

BGE

108 II 475 () from 21. Dezember 1982
Regeste: Reprographierechte an literarischen Werken. 1. Feststellungsklage: Aktivlegitimation einer Genossenschaft, der die Reprographierechte abgetreten werden; massgebender Zeitpunkt (E. 1). 2. Art. 25 Abs. 2 URG gilt nur zugunsten der Presse. Ein Unternehmen, das für die betriebsinterne Information Zeitungsartikel vervielfältigen lässt, kann sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen (E. 2). 3. Art. 22 URG. Wann ist nach einer zeitgemässen Auslegung dieser Bestimmung eine Wiedergabe zu eigenem, privatem Gebrauch ohne Gewinnzweck anzunehmen? Umstände, unter denen offensichtlich eine Wiedergabe mit Gewinnzweck vorliegt (E. 3). 4. Notwendigkeit und Möglichkeiten einer gesetzgeberischen Lösung (E. 4).

131 III 480 () from 22. Juni 2005
Regeste: Urheberrecht; Zitatrecht; Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 11 und 25 URG). Voraussetzungen des Zitatrechts bei Sprachwerken (E. 2 und 3). Indirekter Eingriff in die Werkintegrität durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Sprachwerkes in einer Zeitung (E. 4)?

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