Bundesgesetz
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Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen 38
1 Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Artikel 7 gemeinschaftlich zu. 2 Treten ausübende Künstler und Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat. 3 Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
4 Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. 5 Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Absätzen 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlern und Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). BGE
129 III 715 () from 25. August 2003
Regeste: Art. 34 und 62 URG; Aktivlegitimation eines Filmschauspielers zur Geltendmachung von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten. Haben bei einer Filmproduktion mehrere Personen als darbietende Künstler mitgewirkt, stehen ihnen die Schutzrechte nach Art. 33 ff. URG gesamthandschaftlich zu. Sie können Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte nur gemeinsam geltend machen. Keine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 URG (E. 3). Art. 28 f. ZGB, Art. 41 und 49 OR, Art. 33 f. und 62 URG; Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung wegen unbefugter Verwendung von Filmaufnahmen. Die Persönlichkeitsrechte der Künstler werden verletzt, wenn ihre Darbietung ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird (E. 4.1). Die spezialgesetzlichen Normen des URG schliessen in ihrem Geltungsbereich Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Dies betrifft Ansprüche auf Schadenersatz, nicht aber solche auf Genugtuung (E. 4.2 und 4.3). Verneinung einer schweren, eine Genugtuung rechtfertigenden Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4). |