Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

Das Sen­de­un­ter­neh­men hat das aus­sch­liess­li­che Recht:

a.
sei­ne Sen­dung wei­ter­zu­sen­den;
b.
sei­ne Sen­dung wahr­nehm­bar zu ma­chen;
c.
sei­ne Sen­dung auf Ton‑, Ton­bild- oder Da­ten­trä­ger auf­zu­neh­men und sol­che Auf­nah­men zu ver­viel­fäl­ti­gen;
d.
die Ver­viel­fäl­ti­gungs­exem­pla­re sei­ner Sen­dung an­zu­bie­ten, zu ver­äus­sern oder sonst wie zu ver­brei­ten;
e.41
sei­ne Sen­dung mit ir­gend­wel­chen Mit­teln so zu­gäng­lich zu ma­chen, dass Per­so­nen von Or­ten und zu Zei­ten ih­rer Wahl da­zu Zu­gang ha­ben.

41 Ein­ge­fügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

BGE

118 II 459 () from 18. August 1992
Regeste: Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4). 2. Im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht gehen die sondergesetzlichen Schutzvorschriften vor (E. 4a).

133 III 568 (4A_78/2007) from 9. Juli 2007
Regeste: Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5).

139 IV 1 (6B_584/2011) from 11. Oktober 2012
Regeste: a Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).

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