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Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 43 Dauer; Veröffentlichung

1 Die Be­wil­li­gung wird für fünf Jah­re er­teilt; sie kann je­weils für wei­te­re fünf Jah­re er­neu­ert wer­den.

2 Er­tei­lung, Er­neue­rung, Än­de­rung, Ent­zug und Nich­ter­neue­rung der Be­wil­li­gung wer­den ver­öf­fent­licht.