Bundesgesetz
|
Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE51 alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen. 51 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |