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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 53Umfang der Aufsicht
1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3 Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.