Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 74

1 Ge­gen Ver­fü­gun­gen des IGE und der Schieds­kom­mis­si­on kann beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de ge­führt wer­den.

2 Das Be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt rich­tet sich nach dem Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­setz vom 17. Ju­ni 200585 und dem Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz vom 20. De­zem­ber 196886 (VwVG). Vor­be­hal­ten blei­ben fol­gen­de Aus­nah­men:

a.
Be­schwer­den ge­gen Ver­fü­gun­gen der Schieds­kom­mis­si­on ha­ben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung; ei­ne Er­tei­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung im Ein­zel­fall ist aus­ge­schlos­sen.
b.
Ar­ti­kel 53 VwVG ist nicht an­wend­bar.
c.
Zur Ein­rei­chung ei­ner Ver­nehm­las­sung setzt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ei­ne Frist von höchs­tens 30 Ta­gen; die­se kann nicht er­streckt wer­den.
d.
Ein wei­te­rer Schrif­ten­wech­sel nach Ar­ti­kel 57 Ab­satz 2 VwVG fin­det in der Re­gel nicht statt.87

85 SR 173.32

86 SR 172.021

87 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

BGE

125 III 141 () from 10. Februar 1999
Regeste: Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c).

133 II 263 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 19, 20, 46, 60 und 74 URG; Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission (E. 2). Kognition des Bundesgerichts (E. 4 und 8.2-8.4). Handelt es sich bei den Konsumentenschutzorganisationen um massgebende Nutzerverbände, die in die Tarifverhandlungen einzubeziehen sind (E. 5)? Gesetzliche Grundlage für eine urheberrechtliche Vergütung durch einen Gemeinsamen Tarif für dauerhaft in einem Aufnahmegerät eingebaute Speicher sowie austauschbare Speicher- oder Chipkarten (E. 7). Grundsatz der Angemessenheit eines Tarifs (E. 8.1). Überprüfung der Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 9 und 10). Inkraftsetzung und Geltungsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 11).

135 II 172 (2C_658/2008) from 18. März 2009
Regeste: Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3).

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