Bundesgesetz
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Art. 77 Zurückbehalten von Waren 94
1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.95 2 Das BAZG behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 3 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten. 94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 95 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |