Federal Act on Copyright and Related Rights
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Art. 55 Federal Arbitration Commission for the Exploitation of Copyrights and Related Rights
1 The Federal Arbitration Commission for the Exploitation of Copyrights and Related Rights (Arbitration Commission) is responsible for approving the tariffs of the collective rights management organisations (Art. 46). 2 Its members are appointed by the Federal Council. It regulates the organisation and procedures of the Arbitration Commission in accordance with the Administrative Procedure Act of 20 December 196855. 3 The Arbitration Commission accepts no directives in taking its decisions; the staff of the Secretariat of the Commission are answerable for such activity to the Chairman of the Commission. BGE
125 III 141 () from 10. Februar 1999
Regeste: Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c).
133 II 263 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 19, 20, 46, 60 und 74 URG; Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission (E. 2). Kognition des Bundesgerichts (E. 4 und 8.2-8.4). Handelt es sich bei den Konsumentenschutzorganisationen um massgebende Nutzerverbände, die in die Tarifverhandlungen einzubeziehen sind (E. 5)? Gesetzliche Grundlage für eine urheberrechtliche Vergütung durch einen Gemeinsamen Tarif für dauerhaft in einem Aufnahmegerät eingebaute Speicher sowie austauschbare Speicher- oder Chipkarten (E. 7). Grundsatz der Angemessenheit eines Tarifs (E. 8.1). Überprüfung der Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 9 und 10). Inkraftsetzung und Geltungsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 11).
133 III 473 () from 26. Juni 2007
Regeste: Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte. Die Erstellung betriebsinterner elektronischer Pressespiegel ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig (E. 3). Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können Dritte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 URG sein (E. 4-6).
148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).
150 II 153 (9C_292/2023) from 10. Oktober 2023
Regeste: Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 16a Abs. 1 URV; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; Bemessung der Spruchgebühr der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die Spruchgebühr der Schiedskommission bemisst sich nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Vermögensinteresse (E. 2). Bestimmung des Vermögensinteresses im Genehmigungsverfahren mit Blick auf Zweck und Gegenstand des Verfahrens (E. 3 und 4). Das Vermögensinteresse besteht sowohl beim Einigungstarif als auch beim streitigen Tarif in den durch den Tarif zu erwartenden Entschädigungen (E. 5.1-5.3.1). Die Höhe der Spruchgebühr beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.3.2 und 5.3.3). |