Federal Act on Copyright and Related Rights
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Art. 60 Principle of equitableness
1 When determining remuneration, account is taken of:
2 Remuneration normally amounts to a maximum of ten per cent of the proceeds or costs incurred from the use of the copyright and a maximum of three per cent for related rights; however, it is determined in such a way that entitled persons receive equitable remuneration conditioned upon sound financial management for the administration of rights. 3 The use of the work under Article 19 paragraph 1 letter b is subject to preferential tariffs. 4 The rental of copies of works in accordance with Article 13 by public or publicly accessible libraries is subject to preferential tariffs in order to safeguard the institution’s mandate to disseminate knowledge.56 56 Inserted by No I of the FA of 27 Sept. 2019, in force since 1 April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). BGE
107 II 82 () from 20. Januar 1981
Regeste: Verletzung von Urheberrechten durch unbefugte Verbreitung ausländischer Sendungen; Unterlassungsklage. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). Passivlegitimation eines schweizerischen Kabelunternehmens und der PTT; Zulässigkeit einer Unterlassungsklage (E. 2). 2. Aktivlegitimation des ausländischen Sendeunternehmens, dessen Programme sich weder als Sammelwerke im Sinne von Art. 3 URG ausgeben, noch auf ein selbständiges Urheberrecht stützen lassen (E. 3a); Berufung auf allgemeine Rechtsnormen (E. 3b)? 3. Unterlassungsanspruch des Sendeunternehmens gestützt auf Abtretung von Urheberrechten; Konkretisierung des Anspruches nach geschützten und freien Programmteilen (E. 4)? 4. Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 URG und Art. 11bis Ziff. 2 RBUe auf ein Kabelunternehmen, das mit Hilfe der PTT ausländische Sendungen über seine Anlagen weiterverbreitet; solidarische Haftung der PTT (E. 5 und 9a-b). Klage mit missbräuchlichem Zweck (E. 9c)? Androhung von Strafe bei Widerhandlung (E. 10)?
133 II 263 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 19, 20, 46, 60 und 74 URG; Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission (E. 2). Kognition des Bundesgerichts (E. 4 und 8.2-8.4). Handelt es sich bei den Konsumentenschutzorganisationen um massgebende Nutzerverbände, die in die Tarifverhandlungen einzubeziehen sind (E. 5)? Gesetzliche Grundlage für eine urheberrechtliche Vergütung durch einen Gemeinsamen Tarif für dauerhaft in einem Aufnahmegerät eingebaute Speicher sowie austauschbare Speicher- oder Chipkarten (E. 7). Grundsatz der Angemessenheit eines Tarifs (E. 8.1). Überprüfung der Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 9 und 10). Inkraftsetzung und Geltungsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 11).
135 II 172 (2C_658/2008) from 18. März 2009
Regeste: Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3).
140 II 305 (2C_783/2013) from 27. Februar 2014
Regeste: Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7).
140 II 483 (2C_53/2014) from 9. Oktober 2014
Regeste: Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). |