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                                    Art. 46  Tarifpflicht 
                                
                            
                            
                             1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. 2 Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. 3 Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |