Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)

vom 26. April 1993 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 10 Einleitung des Verfahrens

1 Der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin lei­tet das Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ein, in­dem er oder sie ge­stützt auf Ar­ti­kel 57 URG die Spruch­kam­mer ein­setzt und un­ter de­ren Mit­glie­dern Aus­fer­ti­gun­gen der Ein­ga­ben samt Bei­la­gen und al­len­falls wei­te­re Ak­ten in Um­lauf setzt.

2 Der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin stellt den An­trag auf Ge­neh­mi­gung ei­nes Ta­rifs den mass­ge­ben­den an den Ver­hand­lun­gen mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten be­tei­lig­ten Nut­zer­ver­bän­den un­ter An­set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zur schrift­li­chen Ver­nehm­las­sung zu.

3 Geht aus dem Ge­neh­mi­gungs­an­trag ein­deu­tig her­vor, dass die Ver­hand­lun­gen mit den mass­ge­ben­den Nut­zer­ver­bän­den (Art. 46 Abs. 2 URG) zu ei­ner Ei­ni­gung ge­führt ha­ben, kann auf ei­ne Ver­nehm­las­sung ver­zich­tet wer­den.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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