Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)

vom 26. April 1993 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 12 Einberufung einer Sitzung

1 Der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin legt den Sit­zungs­ter­min fest, bie­tet die Mit­glie­der der Spruch­kam­mer auf und teilt den am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten und Nut­zer­ver­bän­den recht­zei­tig den Zeit­punkt der Sit­zung mit.

2 Die Sit­zun­gen fin­den in der Re­gel am Sitz der Schieds­kom­mis­si­on (Art. 6) statt.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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