Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)

vom 26. April 1993 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 14 Beratung

1 Führt die An­hö­rung nicht zu ei­ner Ei­ni­gung un­ter den Par­tei­en, so schrei­tet die Spruch­kam­mer un­mit­tel­bar zur Be­ra­tung.

2 Die Be­ra­tung und die an­sch­lies­sen­de Ab­stim­mung fin­den un­ter Aus­schluss der Par­tei­en statt.

3 Bei Stim­men­gleich­heit gibt der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin den Sti­chent­scheid.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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