Verordnung
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Art. 16a Gebühren und Auslagen
1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55–60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14–18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. 2 Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:
17 SR 172.041.0 |