Art. 20a Proben oder Muster 32
1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehalteen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller oder die Antragstellerin ermöglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält. 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2541). |