Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)


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Art. 11 Zirkularbeschluss 12

Ent­schei­de er­ge­hen auf dem Zir­ku­la­ti­ons­weg, so­weit die mass­ge­ben­den Nut­zer­ver­bän­de dem Ta­rif zu­ge­stimmt ha­ben und nicht ein An­trag ei­nes Mit­glie­des der Spruch­kam­mer auf Ein­be­ru­fung ei­ner Sit­zung ge­stellt wird; Zwi­schen­ent­schei­de er­ge­hen auf dem Zir­ku­la­ti­ons­weg.

12Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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