Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)


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Art. 9 Antragstellung

1 Mit dem An­trag auf Ge­neh­mi­gung ei­nes Ta­rifs rei­chen die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen so­wie einen kur­z­en Be­richt über den Ver­lauf der Ver­hand­lun­gen mit den mass­ge­ben­den Nut­zer­ver­bän­den (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.

2 Die An­trä­ge auf Ge­neh­mi­gung ei­nes neu­en Ta­rifs müs­sen der Schieds­kom­mis­si­on min­des­tens sie­ben Mo­na­te vor dem vor­ge­se­he­nen In­kraft­tre­ten vor­ge­legt wer­den. In be­grün­de­ten Fäl­len kann der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin von die­ser Frist ab­wei­chen.

3 Wur­den die Ver­hand­lun­gen nicht mit der ge­bo­te­nen Ein­läss­lich­keit ge­führt, so kann der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin die Ak­ten un­ter An­set­zung ei­ner Frist zu­rück­wei­sen.

BGE

125 III 141 () from 10. Februar 1999
Regeste: Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c).

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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