Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen

Die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te für Lärm und Er­schüt­te­run­gen sind so fest­zu­le­gen, dass nach dem Stand der Wis­sen­schaft oder der Er­fah­rung Im­mis­sio­nen un­ter­halb die­ser Wer­te die Be­völ­ke­rung in ih­rem Wohl­be­fin­den nicht er­heb­lich stö­ren.

BGE

114 IB 34 () from 23. März 1988
Regeste: Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Einsprache gegen die Enteignung. Beurteilung der Übermässigkeit bzw. der Zumutbarkeit von Schiesslärmimmissionen anhand der Berichte der eidgenössischen Expertenkommissionen sowie der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986.

115 IA 42 () from 1. Februar 1989
Regeste: Gemeindeautonomie im Bereich des Schutzes vor Lärmimmissionen. Die Freiburger Gemeinden geniessen im Lärmschutzbereich insofern eine gewisse Autonomie, als die kant. Gesetze über die Raumplanung und Bauten sowie über die Strassen ihnen bestimmte Kompetenzen einräumen. Sie dürfen einen allgemeinverbindlichen Beschluss des Regierungsrates, der gestützt auf die Lärmschutzverordnung des Bundes erging, anfechten und geltend machen, dieser verletze sie in willkürlicher und rechtsungleicher Weise in ihrer Autonomie (E. 3). Das kantonale Recht verlangt grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn für eine Aufgabendelegation an die Gemeinden; im konkreten Fall genügt indes die Form, in der der Erlass erging: handelt es sich doch um Ausführungsaufgaben, die, vom eidgenössischen Recht vorgeschrieben, eng mit Aufgaben verbunden sind, mit denen die Gemeinden bereits aufgrund des kantonalen Raumplanungs- und Bautengesetzes und des Strassengesetzes betraut sind (E. 4). Der angefochtene Beschluss entspricht einem übergeordneten öffentlichen Interesse, das im Verhältnis zu jenem der Gemeinden an der Wahrung ihrer Autonomie überwiegt (E. 5a-c). Hingegen verletzt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 die Gemeindeautonomie insofern, als er sich in willkürlicher und rechtsungleicher Weise von dem in Art. 51 Abs. 3 des Strassengesetzes festgelegten Verteilungsschlüssel für Kosten kantonaler Strassen entfernt (E. 5d).

115 IB 446 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 15 USG, Art. 8, 13, 36 und 40 Abs. 3 LSV; Lärmschutz bei Erweiterung einer Kunsteisbahn. Ist schon die bestehende Sportanlage sanierungsbedürftig? Diese Frage ist nur ungenügend abgeklärt worden (E. 2 und 3). - Art. 36 LSV verleiht nicht nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern statuiert eine Ermittlungspflicht der Behörden (E. 3a). - Grundsätze zur Beurteilung von Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG, wenn Belastungsgrenzwerte fehlen (E. 3b). - Bei der Abklärung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 LSV sind keine speziellen Massstäbe anzulegen (E. 3c). Kann die Baubewilligung für die Erweiterungsbaute nur erteilt werden, wenn vorgängig die Sanierungspflicht abgeklärt und allenfalls die Sanierung angeordnet worden ist? Frage verneint (E. 4). - Sowohl Art. 8 Abs. 2 LSV als auch Art. 15 USG verlangen nur bei wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen von Anlagen eine sofortige Sanierung (E. 4b, c).

118 IB 17 () from 11. Februar 1992
Regeste: Art. 24 RPG; Bewilligung für einen Schweinemaststall. 1. Standortgebundenheit für den Schweinemaststall bejaht, da er in einer Bauzone in der näheren Region nicht verwirklicht werden kann und eine Lösung über eine Zonenplanrevision im vorliegenden Fall wenig sinnvoll wäre (E. 2). 2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG sind nicht nur raumplanerische und umweltschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch solche des Tierschutzes (E. 3).

118 IB 590 () from 19. Oktober 1992
Regeste: Umweltschutzgesetz - Lärmschutz, Bau- und Planungsrecht, Vorsorgeprinzip; Baubewilligung für ein Holzfass im Garten eines Jugendtreffs. - Begriff der Anlage (Art. 7 Abs. 7 USG). Anwendbarkeit von Art. 11 und 12 USG (E. 2d, e). - Betriebseinschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 USG zur Begrenzung der Lärmemissionen. Verhältnis zum kantonalen Recht (E. 3c, d). - Die im Rahmen der Vorsorge angeordneten Betriebsbeschränkungen genügen den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 4a). Vorgehen für eine allfällige Verschärfung der Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 3 USG) offengelassen (E. 4b).

119 IB 348 () from 24. März 1993
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten und eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung; Art. 5 EntG; Art. 679 ff. ZGB. 1. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden (E. 1b - c). 2. Wird der Landerwerb für den Nationalstrassenbau auf dem Wege der Landumlegung vorgenommen, kann die zuständige Behörde zur Regelung von Problemen, die im Güterzusammenlegungsverfahren nicht gelöst werden können, zusätzlich ein Enteignungsverfahren eröffnen lassen (E. 2). 3. Verliert der Grundeigentümer durch die Güterzusammenlegung Land, das einen "Schutzschild" für sein Wohnhaus bildete, so kann er grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden eine Enteignungsentschädigung verlangen (E. 4a). 4. In der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze über die Enteignung von Nachbarrechten (E. 4b): - Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit (E. 5a). - Voraussetzung der Spezialität (E. 5b); Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die anwendbaren Lärm-Messmethoden und die Lärm-Grenzwerte (E. 5b/aa). In der heutigen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung wird die Methode zur Ermittlung des Lärmpegels umschrieben und werden Immissionsgrenzwerte festgelegt; diese müssen für den Strassenverkehrslärm als Schwelle gelten, bei deren Überschreitung die Voraussetzung der Spezialität zu bejahen ist (E. 5b/bb - ff). - Voraussetzung der Schwere (E. 5c). 5. Die Enteignungsentschädigung ist grundsätzlich in Geld zu entrichten. Unter bestimmten Umständen ist jedoch auch eine Sachleistung möglich (E. 6a), so in Form von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (E. 6b). Das Bundesgesetz über den Umweltschutz und das Enteignungsgesetz verfolgen unterschiedliche Zwecke, schützen aber in gewisser Hinsicht die gleichen Rechtsgüter (E. 6c/aa - bb). Der Enteignungsrichter ist gehalten, eine Sachleistung anzuordnen, wenn durch eine solche Massnahme die vom Enteigneten erlittenen Nachteile ganz oder teilweise behoben und gleichzeitig die Personen, die in einem den Immissionen ausgesetzten Gebäude wohnen, wirksam in ihrem Wohlbefinden beschützt werden können (E. 6c/cc).

119 IB 463 () from 15. Dezember 1993
Regeste: Umweltschutz; Sanierung einer Schiessanlage. 1. Sanierungspflicht; Beurteilung der getroffenen baulichen Massnahmen und Betriebseinschränkungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 und 14 LSV (E. 4 und 7d). 2. Verhältnis der Vorschriften über wesentliche Änderungen einer ortsfesten Anlage (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV), zu den Bestimmungen über die Sanierung (Art. 17 und 18 USG, Art. 13 ff. LSV); im vorliegenden Fall liegt eine Sanierung vor (E. 5d und 7a). Schiessübungen, für deren Durchführung im Interesse der Gesamtverteidigung (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV) Sanierungserleichterungen gewährt werden können. Die geltenden Vorschriften des Militärrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Umweltschutzrechtes rechtfertigen es nicht, für private Wettkampfschiessen Sanierungserleichterungen im Interesse der Gesamtverteidigung zuzugestehen (E. 5 und 6). 3. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, bei der gegebenen Lärmsituation der Schiessanlagen im Kanton die privaten Wettkampfschiessen zu veranstalten, können in Beachtung der Sanierungsgebote grundsätzlich Erleichterungen gewährt werden, um eine unverhältnismässige Betriebseinschränkung zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV). Befristung der Erleichterungen; Massnahmen des Kantons, welche vor Ablauf der Sanierungsfrist zu treffen sind (E. 7 und 8a).

121 II 317 () from 12. Juli 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärmeinwirkungen eines Flughafens; materielle Enteignung - Art. 5 EntG, Art. 679, 684 ZGB, Art. 42 ff. LFG, Art. 42 ff. VIL. Anwendung der Regeln über die formelle Enteignung auf Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben. Voraussetzungen zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehr- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 679 und 684 ZGB (E. 4b-c). Ergeben sich die Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes, kommt das Enteignungsrecht zum Zuge (E. 4d-e). Übersicht über die Rechtsprechung betreffend die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen. Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Schwere und der Spezialität des Schadens (E. 5a). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Einwirkungen aus dem Flugverkehr (E. 5b). Den Anforderungen von Art. 8 EMRK kann in solchen Verfahren entsprochen werden (E. 5c). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Sie ist für jene Nachbarn eines nationalen Flughafens erfüllt, die ihre Grundstücke vor Ende des Jahres 1960 erworben haben (E. 6). Voraussetzung der Spezialität; Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung als Kriterium (E. 8c/aa). Obschon für den Lärm von nationalen Flughäfen in der Lärmschutz-Verordnung noch keine Grenzwerte festgelegt worden sind, kann hier die Voraussetzung der Spezialität aufgrund des berechneten mittleren Lärmpegels "Leq" als erfüllt betrachtet werden (E. 8c/bb-cc). Bestimmungen der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Lärmzonen A, B und C (E. 12a). Die Lärmzonenpläne regeln durch Bau- und Umbauverbote teilweise die Nutzung des Bodens; sie sind bei Änderung der Verhältnisse anzupassen (E. 12b). Voraussetzungen, unter denen die vorfrageweise Überprüfung dieser Pläne vorgenommen werden kann (E. 12c). Materielle Enteignung durch das Inkrafttreten des Lärmzonenplanes für den Flughafen Genf; massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Tragweite der Einschränkungen (E. 12d/aa-bb). Da sich die Lärmzonen A und B aufgrund neuer Berechnungen als überdimensioniert erweisen, sind die hier umstrittenen Liegenschaften den Bestimmungen für die Lärmzone C zu unterstellen (E. 12d/cc-dd); die in der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung für diese Zone vorgesehenen Beschränkungen begründen keine materielle Enteignung (Zusammenfassung, E. 13).

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

123 II 74 () from 19. November 1996
Regeste: Lärmschutz, Kinderspielplatz, Sanierungsmassnahmen; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 USG, Art. 11 ff. USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Der direkt mit dem Betrieb einer Anlage verbundene "Verhaltenslärm" von Menschen wird grundsätzlich auch vom Umweltrecht des Bundes erfasst (E. 3a-b). Der von Kindern auf einem Spielplatz eines Wohnhauses erzeugte Lärm kann als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG betrachtet werden (E. 3c-d). Kriterien für die Anordnung von Massnahmen zur Sanierung eines Kinderspielplatzes: Fehlen Belastungsgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung und klare quantitative technische Daten über die Stärke der Immissionen, muss die Vollzugsbehörde gleichwohl aufgrund der allgemeinen Kriterien des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ermitteln, ob Einwirkungen einen schädlichen oder lästigen Charakter haben; sie muss sich dabei auf die allgemeine Erfahrung stützen. Dass sich gewisse Nachbarn belästigt fühlen, genügt vorliegend nicht, um den Lärm als übermässig zu qualifizieren (E. 4 und 5a). Tragweite des kantonalen Rechts im vorliegenden Fall (E. 5c).

123 II 325 () from 14. Juli 1997
Regeste: Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV. Anwendbarkeit von Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung auf die Lärmimmissionen eines Tea-Room (E. 4a). Zum Anwendungsbereich von Art. 25 USG (E. 4c); Stichtag für die Abgrenzung von neu errichteten Anlagen i.S.v. Art. 25 USG und Altanlagen i.S.v. Art. 16 ff. USG und Art. 8, 13 ff. LSV ist grundsätzlich der 1. Januar 1985 (E. 4c/cc). Anhang 6 der LSV kann zur Beurteilung der in Frage stehenden Lärmimmissionen weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden; das Gericht muss vielmehr im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (E. 4d).

125 II 643 () from 15. November 1999
Regeste: Betriebskonzession und Rahmenkonzession für den Flugplatz Lugano-Agno; Umweltschutz. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 4a). Systematik des Luftfahrtgesetzes (in der Fassung von 1995), Inhalt der verschiedenen Konzessionen (E. 5). Bedeutung der Tatsache, dass die zu einem Regionalflugplatz auszubauende Anlage bisher nur die Stellung eines - nicht öffentlichen - Flugfeldes hatte (E. 6). Verhältnis zwischen Erteilung luftfahrtrechtlicher Konzessionen und Erlass von Lärmzonen- und Sicherheitszonenplänen (E. 7). Bedürfnisnachweis als Voraussetzung für die Erteilung einer bundesrechtlichen Konzession; Bedeutung des regionalen Luftverkehrs (E. 8). Schutz vor Lärm aus dem Flugplatzbetrieb: Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes über die in den Konzessionen festzulegenden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (E. 15). Ausbau und Sanierung eines bestehenden Flugplatzes; die Behörde ist nicht verpflichtet, die Sanierung in der Rahmenkonzession anzuordnen (E. 16). Vorschriften über den Lärmschutz bei wesentlicher Änderung bestehender Anlagen; die Bestimmungen über die ortsfesten neuen Anlagen sind nicht anwendbar (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 8 Abs. 2 LSV - E. 17a-b). Möglichkeit von Erleichterungen und die sich daraus ergebende Pflicht zur Schallisolierung lärmbelasteter Bauten (E. 17c-d). Überprüfung der in der Konzession enthaltenen Betriebsbestimmungen für den Flugplatz Lugano-Agno im Lichte der eidgenössischen Lärmschutzvorschriften. Tragweite einer Konzessions-Klausel, in welcher eine generelle Limite des zulässigen Lärms festgesetzt wird ("Lärmkorsett"); Prüfung der Berechnungsgrundlagen und der gewählten Limite; das Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall als angemessen (E. 18a-c). Notwendigkeit zusätzlicher Verwaltungsverfahren zur Abklärung verschiedener Fragen, insbesondere zur Anordnung von Schallschutzmassnahmen an lärmbelasteten Bauten (E. 18d). Voraussetzungen, unter denen das "Lärmschutzkorsett" der Betriebskonzession geändert werden könnte (E. 18e). Da die Betroffenen über die Lärmentwicklung zu orientieren sind, ist der Flugplatzhalter zu jährlichen Kontrollen und Veröffentlichung der Resultate verpflichtet (E. 18f-g). Der Schutz gegen den Fluglärm muss in der Nacht in besonderem Masse gewährleistet werden; die Sache ist zur Anordnung solcher zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen an das zuständige Departement zurückzuweisen (E. 19).

126 II 26 () from 17. November 1999
Regeste: Art. 98a Abs. 3 OG; Beschränkung der Beschwerdegründe. Ist eine kantonale baurechtliche Bestimmung, welche die Beschwerde gegen einen Bauentscheid nur im Rahmen der Einsprachegründe zulässt, mit Art. 98a Abs. 3 OG vereinbar? Frage offen gelassen (E. 2). Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 15 ff. TVA; Abfallplanung und raumplanungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf eine Reststoffverfestigungsanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung. Unterschiedliche Anforderungen an die Abfallplanung bei Siedlungsabfällen (Art. 31b USG) und bei den übrigen Abfällen (Art. 31c USG) (E. 3c). Bedarfsnachweis bei der Abfallanlage (E. 3d, e und 5b). Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Reststoffverfestigungsanlage: Keine Pflicht zur Richtplanfestsetzung (E. 4b, c) und zur Durchführung einer Sondernutzungsplanung (E. 4d). Zulässigkeit der gewählten Verfestigungsmethode mit Zement (E. 5c). Die Voraussetzungen der Empfängerbewilligung für Sonderabfälle müssen nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (E. 5d,e). Lärmrechtliche Beurteilung: Die Anlage hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen (E. 5f).

126 II 300 () from 3. Mai 2000
Regeste: Art. 7, 11, 13 und 15 USG, Art. 4 LSV; Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit. Rechtsmittel: Stadträtliche Weisungen können als Allgemeinverfügungen Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden (E. 1a). Zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren (E. 2c und d). Die am Liestaler Banntag verwendeten Gewehre sind als Geräte den Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG gleich gestellt (E. 4a). Lärmschutzrechtliche Beurteilung des Schiesslärms am Banntag (E. 4b-e). Die stadträtlichen Weisungen, die das Schiessen am Banntag regeln, verstossen weder gegen Umweltrecht (E. 4e/ee) noch gegen grundrechtliche Schutzpflichten des Staates (E. 5).

126 II 366 () from 7. Juni 2000
Regeste: Art. 7, 11, 13 und 15 USG; Geläut von Kirchenglocken. Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG auf bestehende Anlagen (E. 2b). Grundsätze für die Beurteilung von Glockengeläut, das nicht von einem der Anhänge der LSV erfasst wird (E. 2c und 2d). Lärmschutzrechtliche Beurteilung des Frühgeläuts der reformierten Kirche Bubikon (E. 3-5). Den lokalen Behörden steht bei Ereignissen, die Ausdruck einer alten Tradition sind, ein Beurteilungsspielraum zu (E. 3c, 5b). Beizug der kommunalen Polizeiverordnung bei der Handhabung des Beurteilungsspielraums (E. 4 und 5).

126 II 522 () from 8. Dezember 2000
Regeste: Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich. MASSGEBENDE SACH- UND RECHTSLAGE, ZEITPUNKT DES ENTSCHEIDES Berücksichtigung neuen Rechts und neuer Tatsachen beim Entscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (E. 3b). Anspruch des Baukonzessionsgesuchstellers auf einen Entscheid (E. 10b). Zeitpunkt des Entscheides, Koordination von Baukonzessions- und Betriebskonzessionsverfahren (E. 11). ERGÄNZENDE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHTE UND UMWELT-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG Neue Flugverkehrsprognose (E. 13). Unbegründete Kritik an der Prognose (E. 14). LUFTHYGIENE/FLUGBETRIEB UND ABFERTIGUNG Schadstoffemissionsprognose gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (E. 18). Stellungnahmen von AWEL und BUWAL, Erwägungen des UVEK; Festsetzung eines Emissionsplafonds (E. 19). Unbegründete Kritik an der Ausgestaltung und an der Höhe des Emissionsplafonds (E. 22 und 23). Der Emissionsplafond ist weder aus wirtschaftlichen Gründen unzulässig, noch verstösst er gegen den sog. Zulassungszwang oder das Recht auf freie Verkehrsmittelwahl (E. 22b und 22d). FLUGLÄRM Fachberichte Fluglärm und Stellungnahme des BUWAL (E. 34). Erwägungen des UVEK zu lärmbedingten Betriebsbeschränkungen (E. 35a), zum Schallschutzkonzept (E. 35b) und zum Lärmbelastungskataster (E. 35c). Lärmbedingte betriebliche Regelung gemäss Baukonzession und Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (E. 36). Einwendungen gegen den Fachbericht Fluglärm betreffend - Flottenmix (E. 37a) - Lärmmass (E. 37b) - Lärm rollender Flugzeuge (E. 37c) - fehlende Abklärungen über gesundheitliche Auswirkungen (E. 37d) - mangelnde Gesamtbeurteilung gemäss Art. 8 USG (E. 37e) Zusammenfassung der Einwendungen gegen die vom UVEK gewährten Erleichterungen und gegen die fluglärmbedingten Auflagen der Baukonzession (E. 38). Rechtsgrundlagen der verfügten betrieblichen Beschränkungen (E. 39). Sind zusätzliche Einschränkungen des Flugbetriebs erforderlich? Frage offen gelassen (E. 40). AKZESSORISCHE ÜBERPRÜFUNG DER BELASTUNGSGRENZWERTE FÜR DEN LÄRM DER LANDESFLUGHÄFEN Grundsätze der akzessorischen Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates (E. 41). Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen für die Festlegung der Immissionsgrenzwerte (E. 42). Werdegang der Immissionsgrenzwerte bzw. der Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen (E. 43). Überprüfung der vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit, insbesondere auf die Vereinbarkeit mit Art. 15 und Art. 13 Abs. 2 USG (E. 44-46). Berücksichtigung des neuesten Standes der Wissenschaft (E. 45). Da die Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen gemäss Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung aus dem gesetzlichen Rahmen fallen, bleiben die von der Eidg. Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten im 6. Teilbericht vom September 1997 festgelegten Belastungsgrenzwerte anwendbar (E. 46). SCHALLSCHUTZKONZEPT Mangelhafte Eröffnung und Notwendigkeit der Überarbeitung des Schallschutzkonzepts (E. 47). Behandlung der materiellen Einwendungen betreffend - die Frage "messen oder berechnen?" (E. 48a) - die massgebliche Grenzwertkurve (E. 48b) - die Art der Schallschutzmassnahmen (E. 48c) - die Rückerstattung der Kosten für Schallschutzmassnahmen (E. 48d) - die Mitberücksichtigung des Militärfluglärms (E. 48e) LÄRMBELASTUNGSKATASTER Der Lärmbelastungskataster kann ohne gesetzliche Grundlage und ohne Durchführung eines Auflage- und Rechtsschutzverfahrens nicht eigentumsbeschränkend und eigentümerverbindlich sein (E. 49). WEITERE RAUMPLANUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSFRAGEN Da das luftfahrtrechtliche Baukonzessionsverfahren kein sog. kombiniertes Verfahren ist, sind die enteignungsrechtlichen Ansprüche nicht in diesem zu behandeln; sie müssen auch nicht vorweg beurteilt werden (E. 50). Zur Bereinigung der durch den Ausbau und die Sanierung des Flughafens entstehenden Nutzungskonflikte bieten sich neben dem Bau- und Betriebskonzessionsverfahren in erster Linie das Sachplan- und das Richtplanverfahren an (E. 51).

126 III 223 () from 27. März 2000
Regeste: Immissionen aus dem Betrieb eines Hotels/Restaurants (Art. 684 ZGB). Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz; Bedeutung öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung der Zumutbarkeit von Einwirkungen (E. 3). Unzulässigkeit regelmässiger Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht im Dorfkern (E. 4).

130 II 32 () from 14. Januar 2004
Regeste: Lärmschutz; Öffnungs- und Betriebszeiten einer öffentlichen Einrichtung (Jugend- und Kulturzentrum); Art. 11 und 25 USG. Beurteilungskriterien für Lärmimmissionen, die von einer öffentlichen Einrichtung ausgehen, bei Fehlen von Immissionsgrenzwerten in der Bundesgesetzgebung; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2.2). Prüfung der Öffnungs- und Betriebszeiten hinsichtlich der bundesrechtlichen Anforderungen an die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen (E. 2.3-2.4).

133 II 169 () from 2. Mai 2007
Regeste: Art. 9, 11, 16 ff. USG; Abwasserreinigungsanlage, teilweise Nutzungsänderung (Co-Vergärung von Speiseöl- und Speisefettabfällen mit Klärschlamm). Schutz vor Geruchs- und Lärmimmissionen. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Sanierungspflicht. Nachträglicher Verzicht auf die Vervollständigung einer mangelhaften UVP (E. 2 und 3). Zulässigkeit eines solchen Verzichts nur im Ausnahmefall (E. 2.2). Tragweite des Vorsorgeprinzips bei geringfügigen Emissionen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.2). Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Abluftreinigungsanlage zur Bekämpfung der Geruchsemissionen aus der Fettverwertung (E. 3.3 und 3.4). Ablehnung einer Sanierungspflicht für die betroffene Gesamtanlage (E. 4).

133 II 292 () from 17. Juli 2007
Regeste: Art. 15, 19 und 23 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV; Lärmschutz; Betrieb einer Sportanlage. Bei der Beurteilung der Lärmemissionen sind alle Geräusche in die Betrachtung miteinzubeziehen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (E. 3.1). Beurteilungskriterien für den von einer Sportanlage ausgehenden Lärm bei Fehlen von Belastungswerten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Beurteilung der Lärmsituation unter Beizug der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) durch das BAFU (E. 3.5). Unterschiede zwischen der 18. BImSchV und der schweizerischen Regelung (E. 4.1 und 4.2). Die Verordnung kann dem Richter als Entscheidhilfe dienen, soweit deren Kriterien mit dem schweizerischen Lärmschutzsystem vereinbar sind. Das BAFU hat Parallelen gesucht und einen gangbaren Weg aufgezeigt (E. 4.3). Aufgrund der heute zur Diskussion stehenden Betriebszeiten und verschiedenen vorgeschlagenen Lärmschutzmassnahmen lässt sich die Bundesrechtskonformität des Projekts nicht abschliessend beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinem neuen Entscheid darzulegen, ob und inwiefern es bei seiner Beurteilung auf die 18. BImSchV abstellt (E. 4.4).

137 II 30 (1C_296/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: a Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG). Die Nachbarin kann die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken können. Entscheidend ist, dass ihr im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (E. 2.2.3).

137 II 58 (1C_58/2010 und andere) from 22. Dezember 2010
Regeste: a "Vorläufiges Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich; fehlende Koordination des Betriebsreglements mit dem (noch hängigen) Sachplanverfahren Infrastruktur Luft für den Flughafen Zürich (SIL-Objektblatt Zürich). Vor Abschluss des Sachplanverfahrens (und des damit koordinierten Richtplanverfahrens) können notwendige Anpassungen des Flugbetriebs bewilligt werden; dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Ausgleich der von Deutschland einseitig angeordneten Überflugbeschränkungen. Dagegen können keine neuen zusätzlichen Kapazitäten bewilligt werden (E. 3). Konsequenzen im Einzelnen: - Südanflüge (E. 4.1); - Pistenflexibilisierung (E. 4.2); - neue Schnellabrollwege (E. 4.3).

146 II 17 (1C_601/2018) from 4. September 2019
Regeste: Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff. USG; Art. 12 TSchV). Feuerwerks- und Knallkörper fallen in den Anwendungsbereich des USG (Art. 7 Abs. 7 USG; E. 6.1). Grundsätze für die Beurteilung ihrer Immissionen im Hinblick auf den Schutz von Menschen (E. 6.2-6.4) und Tieren (E. 6.5). Die Zündung von Feuerwerks- und Knallkörpern verursacht erhebliche Lärm- und Luftimmissionen mit grossem Störpotenzial für Menschen und Tiere (E. 7). Das angefochtene Reglement sieht daher eine Bewilligungspflicht für Feuerwerkskörper und ein grundsätzliches Verbot für Knallkörper vor, allerdings mit Ausnahmen für den Bundesfeiertag, die Silvesternacht und (nur für Knallkörper) die Fasnachtswoche (E. 8). Die Gemeinde Wil durfte eine Tradition und damit ein gewisses öffentliches Interesse für das Zünden privater Feuerwerkskörper am Bundesfeiertag und an Silvester bejahen, nicht aber für die Zündung von Knallkörpern (E. 9). Abweisung des Begehrens um weitergehende Einschränkungen für private Feuerwerke im Immissionsschutzreglement; im Einzelfall erforderliche Beschränkungen können unmittelbar gestützt auf das USG angeordnet werden (E. 10). Zeitliche bzw. räumliche Einschränkungen sind dagegen für die Verwendung von Knallkörpern in der Fasnachtswoche geboten (E. 11).

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