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Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 29fWeitere Vorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können.
2 Er kann insbesondere:
a.
den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln;
b.
den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten;
c.
zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d.
zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e.
für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f.
im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.