Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen

1 Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten über den Ver­kehr mit Ab­fäl­len, de­ren um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung be­son­de­re Mass­nah­men er­for­dert (Son­der­ab­fäl­le). Er re­gelt da­bei auch die Ein‑, Aus- und Durch­fuhr und be­rück­sich­tigt ins­be­son­de­re die In­ter­es­sen der re­gio­na­len grenz­über­schrei­ten­den Zu­sam­men­ar­beit so­wie die Um­welt­ver­träg­lich­keit der Ent­sor­gungs­mög­lich­kei­ten im In- und Aus­land. Er kann auch Vor­schrif­ten für Un­ter­neh­mun­gen er­las­sen, die von der Schweiz aus den Ver­kehr mit Son­der­ab­fäl­len or­ga­ni­sie­ren oder dar­an be­tei­ligt sind.

2 Er schreibt ins­be­son­de­re vor, dass Son­der­ab­fäl­le:

a.
für die Über­ga­be im In­land so­wie für die Ein‑, Aus- und Durch­fuhr ge­kenn­zeich­net wer­den müs­sen;
b.
im In­land nur an Un­ter­neh­mun­gen über­ge­ben wer­den dür­fen, die über ei­ne Be­wil­li­gung nach Buch­sta­be d ver­fü­gen;
c.
nur mit ei­ner Be­wil­li­gung des Bun­des­amts aus­ge­führt wer­den dür­fen;
d.
nur von Un­ter­neh­mun­gen ent­ge­gen­ge­nom­men oder ein­ge­führt wer­den dür­fen, die über ei­ne Be­wil­li­gung des Kan­tons ver­fü­gen.

3 Die­se Be­wil­li­gun­gen wer­den er­teilt, wenn Ge­währ für ei­ne um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung der Ab­fäl­le be­steht.

4 ...45

45 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Auf­he­bung und Ver­ein­fa­chung von Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren, mit Wir­kung seit 1. Ju­ni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

BGE

123 II 359 () from 19. August 1997
Regeste: Art. 97 ff. OG und Art. 108 OG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anfechtbarkeit von Verfügungen, die in Anwendung bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Vorschriften des Abfallrechtes ergangen sind, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn sie die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt (Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; E. 6b/bb). Art. 7 Abs. 6 USG und Abs. 6bis USG sowie Art. 30 ff. USG; Abfallrecht. Inkrafttreten geänderter Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 3). Begriff des Abfalles (subjektiver Abfallbegriff; Art. 7 Abs. 6 und Abs. 6bis USG; E. 4). Verfügt eine Gemeinde über das Entsorgungsmonopol, kann sie die Beseitigung privater Kleidersammelcontainer anordnen; Frage der Erlaubnisfähigkeit privater Entsorgungstätigkeit (E. 5, 6a und 6b/aa).

125 II 508 () from 22. Juni 1999
Regeste: Art. 31b USG, Art. 12 TVA; Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall. Anwendbarkeit neuer umweltschutzrechtlicher Bestimmungen in hängigen Verfahren (E. 3b). Begriff des Siedlungsabfalls: Vermischte Abfälle unterstehen unabhängig von ihrer Menge dem Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens (E. 6). Die Zusammensetzung des Abfalls spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Annahme, es handle sich um Siedlungsabfall (E. 7).

131 II 271 () from 8. März 2005
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 30-32e USG; Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle. Auslegung von Art. 32e Abs.1 und 2 USG: Rechtsnatur der Abgabe (E. 5.3); Untertagedeponie als Deponieart (E. 6); Begriff der durchschnittlichen Ablagerungskosten (E. 7); Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Abgabehöhe (E. 7.3). Art. 32e Abs. 2 USG ermächtigt den Verordnungsgeber, die Abgabesätze für die Deponiearten gemäss den unterschiedlichen Ablagerungskosten abzustufen (E. 8.4). Zulässigkeit eines Abgabetarifs, der für Untertagedeponien einen höheren Abgabesatz als für Reststoffdeponien vorsieht (E. 8-10). Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (E. 10.1-10.5). Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens offen gelassen (E. 10.6). Prüfung, ob die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie und der Reststoffdeponie vom Verordnungsgeber als Grundlage des Abgabetarifs genügend abgeklärt worden sind (E. 11); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Kognitionsbeschränkung der Vorinstanz (E. 11.7).

133 II 35 () from 11. Dezember 2006
Regeste: Art. 104 f. OG; Art. 30 und 30f USG, Art. 16 VeVA; Export von Altbatterien nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung. Streitgegenstand (E. 2). Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission INUM und des Bundesgerichts (E. 3). Bindung an den von der gerichtlichen Vorinstanz erhobenen Sachverhalt (E. 4). Abfälle dürfen nur ins Ausland exportiert werden, wenn Gewähr für deren umweltverträgliche Entsorgung besteht (E. 5). Begriff der umweltverträglichen Entsorgung (E. 5.2). Bestehende Verfahren zur Entsorgung von Altbatterien (E. 5.3). Die Umweltverträglichkeit der Entsorgung der Altbatterien im Ausland wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Die umstrittene Verweigerung der Exportbewilligung verstösst nicht gegen internationales Recht (E. 5.6).

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