Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 31a Zusammenarbeit

1 Bei der Ab­fall­pla­nung und bei der Ent­sor­gung ar­bei­ten die Kan­to­ne zu­sam­men. Sie ver­mei­den Über­ka­pa­zi­tä­ten an Ab­fallan­la­gen.

2 Kön­nen sie sich nicht ei­ni­gen, so un­ter­brei­ten sie dem Bund Lö­sungs­vor­schlä­ge. Führt die Ver­mitt­lung des Bun­des nicht zu ei­ner Ei­ni­gung, so kann der Bun­des­rat die Kan­to­ne an­wei­sen:

a.
fest­zu­le­gen, aus wel­chen Ge­bie­ten den An­la­gen Ab­fäl­le zur Be­hand­lung, Ver­wer­tung oder Ab­la­ge­rung über­ge­ben wer­den müs­sen (Ein­zugs­ge­bie­te);
b.
Stand­orte für Ab­fallan­la­gen fest­zu­le­gen;
c.
an­de­ren Kan­to­nen ge­eig­ne­te Ab­fallan­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len; nö­ti­gen­falls re­gelt er die Kos­ten­ver­tei­lung.

BGE

126 II 26 () from 17. November 1999
Regeste: Art. 98a Abs. 3 OG; Beschränkung der Beschwerdegründe. Ist eine kantonale baurechtliche Bestimmung, welche die Beschwerde gegen einen Bauentscheid nur im Rahmen der Einsprachegründe zulässt, mit Art. 98a Abs. 3 OG vereinbar? Frage offen gelassen (E. 2). Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 15 ff. TVA; Abfallplanung und raumplanungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf eine Reststoffverfestigungsanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung. Unterschiedliche Anforderungen an die Abfallplanung bei Siedlungsabfällen (Art. 31b USG) und bei den übrigen Abfällen (Art. 31c USG) (E. 3c). Bedarfsnachweis bei der Abfallanlage (E. 3d, e und 5b). Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Reststoffverfestigungsanlage: Keine Pflicht zur Richtplanfestsetzung (E. 4b, c) und zur Durchführung einer Sondernutzungsplanung (E. 4d). Zulässigkeit der gewählten Verfestigungsmethode mit Zement (E. 5c). Die Voraussetzungen der Empfängerbewilligung für Sonderabfälle müssen nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (E. 5d,e). Lärmrechtliche Beurteilung: Die Anlage hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen (E. 5f).

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