1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a.
die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b.
die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c.
die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d.
die Zinsen;
e.
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3 Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
48 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).