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Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 32d Tragung der Kosten

1 Der Ver­ur­sa­cher trägt die Kos­ten für not­wen­di­ge Mass­nah­men zur Un­ter­su­chung, Über­wa­chung und Sa­nie­rung be­las­te­ter Stand­orte.

2 Sind meh­re­re Ver­ur­sa­cher be­tei­ligt, so tra­gen sie die Kos­ten ent­spre­chend ih­ren An­tei­len an der Ver­ur­sa­chung. In ers­ter Li­nie trägt die Kos­ten, wer die Mass­nah­men durch sein Ver­hal­ten ver­ur­sacht hat. Wer le­dig­lich als In­ha­ber des Stand­ortes be­tei­ligt ist, trägt kei­ne Kos­ten, wenn er bei An­wen­dung der ge­bo­te­nen Sorg­falt von der Be­las­tung kei­ne Kennt­nis ha­ben konn­te.

3 Das zu­stän­di­ge Ge­mein­we­sen trägt den Kos­ten­an­teil der Ver­ur­sa­cher, die nicht er­mit­telt wer­den kön­nen oder zah­lungs­un­fä­hig sind.

4 Die Be­hör­de er­lässt ei­ne Ver­fü­gung über die Kos­ten­ver­tei­lung, wenn ein Ver­ur­sa­cher dies ver­langt oder die Be­hör­de die Mass­nah­men sel­ber durch­führt.

5 Er­gibt die Un­ter­su­chung ei­nes im Ka­tas­ter (Art. 32c Abs. 2) ein­ge­tra­ge­nen oder für den Ein­trag vor­ge­se­he­nen Stand­ortes, dass die­ser nicht be­las­tet ist, so trägt das zu­stän­di­ge Ge­mein­we­sen die Kos­ten für die not­wen­di­gen Un­ter­su­chungs­mass­nah­men.