Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

1 Zur lang­fris­ti­gen Er­hal­tung der Bo­den­frucht­bar­keit wer­den Mass­nah­men ge­gen che­mi­sche und bio­lo­gi­sche Bo­den­be­la­stun­gen in den Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten zum Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz vom 24. Ja­nu­ar 199166, zum Ka­ta­stro­phen­schutz, zur Luft­rein­hal­tung, zum Um­gang mit Stof­fen und Or­ga­nis­men so­wie zu den Ab­fäl­len und zu den Len­kungs­ab­ga­ben ge­re­gelt.67

2 Der Bo­den darf nur so weit phy­si­ka­lisch be­las­tet wer­den, dass sei­ne Frucht­bar­keit nicht nach­hal­tig be­ein­träch­tigt wird; dies gilt nicht für die bau­li­che Nut­zung des Bo­dens. Der Bun­des­rat kann über Mass­nah­men ge­gen phy­si­ka­li­sche Be­las­tun­gen wie die Ero­si­on oder die Ver­dich­tung Vor­schrif­ten oder Emp­feh­lun­gen er­las­sen.

66 SR 814.20

67 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

BGE

121 II 378 () from 25. Oktober 1995
Regeste: Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). Kognition des Bundesgerichtes (E. 1e). Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren): - Zulässigkeit der Etappierung des Plangenehmigungsverfahrens; keine Pflicht, ein generelles Projekt auszuarbeiten (E. 3); Berücksichtigung des Koordinationsprinzips (E. 4); Festlegung der Abschnittsgrenzen (E. 5); - Nachlaufende Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen: Zulässigkeit und verfahrensrechtliche Ausgestaltung (E. 6); - Detaillierungsgrad der Bau- und Werkpläne (E. 7); Anforderungen an das Dispositiv einer Plangenehmigungsverfügung (E. 8); - Berücksichtigung von Anliegen der Kantone (Art. 18 Abs. 3 EBG), insbesondere im Bereich des Kanalisationswesens (E. 9). Lärmschutz, Schutz vor Erschütterungen und Körperschall: - Die Neubaustrecke sowie diejenigen Teile der Stammlinie, die für die Zusammenführung der beiden Eisenbahnstrecken baulich angepasst werden müssen, stellen eine neue ortsfeste Anlage dar, für welche Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können (E. 10); - Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips; Frage der Sanierung der Stammlinie (E. 11); Erleichterungen beim Lärmschutz unter Beachtung des Ortsbildschutzes (E. 12); - Massnahmen für den Schutz vor Baulärm (E. 14); - Beurteilung der getroffenen Massnahmen für den Schutz vor Erschütterungen und Körperschall; soweit bei der Planung eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist, dürfen zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau vorbehalten werden (E. 15). Gewässerschutz: - Einsatz von Herbiziden; bei den gegebenen Verhältnissen müssen die Sickergräben entlang der SBB-Strecke nicht humusiert werden (E. 16). Sanierung von Altlasten: - Vorschriften für die Beurteilung der Frage, ob und wie eine Altlast zu sanieren ist. Die Plangenehmigungsbehörde kann keine Sanierungsverfügung treffen, die sich mit dem Bahnbau nicht begründen lässt (E. 17).

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