Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen

1 Wer flüch­ti­ge or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen ein­führt oder wer als Her­stel­ler sol­che Stof­fe in Ver­kehr bringt oder selbst ver­wen­det, ent­rich­tet dem Bund ei­ne Len­kungs­ab­ga­be.

2 Der Ab­ga­be un­ter­liegt auch die Ein­fuhr sol­cher Stof­fe in Far­ben und La­cken. Der Bun­des­rat kann die Ein­fuhr sol­cher Stof­fe in wei­te­ren Ge­mi­schen und Ge­gen­stän­den der Ab­ga­be un­ter­stel­len, wenn die Men­ge der Stof­fe für die Um­welt­be­las­tung er­heb­lich oder der Kos­ten­an­teil der Stof­fe we­sent­lich ist.

3 Von der Ab­ga­be be­freit sind flüch­ti­ge or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen, die:

a.
als Treib- oder Brenn­stof­fe ver­wen­det wer­den;
b.
durch- oder aus­ge­führt wer­den;
c.
so ver­wen­det oder be­han­delt wer­den, dass die Ver­bin­dun­gen nicht in die Um­welt ge­lan­gen kön­nen.

4 Der Bun­des­rat kann flüch­ti­ge or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen, die so ver­wen­det oder be­han­delt wer­den, dass ih­re Emis­sio­nen er­heb­lich über die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen hin­aus be­grenzt wer­den, im Aus­mass der zu­sätz­lich auf­ge­wende­ten Kos­ten von der Ab­ga­be be­frei­en.

5 Der Bun­des­rat kann flüch­ti­ge or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen, die nicht um­welt­ge­fähr­lich sind, von der Ab­ga­be be­frei­en.

6 Der Ab­ga­be­satz be­trägt höchs­tens fünf Fran­ken je Ki­lo­gramm flüch­ti­ger or­ga­ni­scher Ver­bin­dun­gen zu­züg­lich der Teue­rung ab In­kraft­tre­ten die­ser Be­stim­mung.

7 Der Bun­des­rat legt den Ab­ga­be­satz im Hin­blick auf die Luftrein­hal­te­zie­le fest und be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re:

a.
die Be­las­tung der Um­welt mit flüch­ti­gen or­ga­ni­schen Ver­bin­dun­gen;
b.
die Um­welt­ge­fähr­lich­keit die­ser Stof­fe;
c.
die Kos­ten für Mass­nah­men, mit de­nen die Ein­wir­kun­gen die­ser Stof­fe be­grenzt wer­den kön­nen;
d.
das Preis­ni­veau die­ser Stof­fe so­wie je­nes von Er­satz­stof­fen, wel­che die Um­welt we­ni­ger be­las­ten.

8 Der Bun­des­rat führt die Ab­ga­be stu­fen­wei­se ein und legt den Zeit­plan und den Pro­zent­satz für die ein­zel­nen Stu­fen im Vor­aus fest.

9 Der Er­trag der Ab­ga­be wird ein­sch­liess­lich Zin­sen nach Ab­zug der Voll­zugs­kos­ten gleich­mäs­sig an die Be­völ­ke­rung ver­teilt. Der Bun­des­rat re­gelt Art und Ver­fah­ren der Ver­tei­lung. Er kann die Kan­to­ne, öf­fent­lichrecht­li­che Kör­per­schaf­ten oder Pri­va­te mit der Ver­tei­lung be­auf­tra­gen.

BGE

125 I 182 () from 18. Februar 1999
Regeste: Emissionsabhängige Landegebühr für den Flughafen Zürich. Die emissionsabhängige Landegebühr verstösst weder gegen eidgenössisches Luftfahrt- und Umweltrecht (E. 2) noch gegen das Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) (E. 3). Die Abgabe ist eine Lenkungskausalabgabe; sie hat als solche eine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 39 LFG und verletzt das Kostendeckungsprinzip nicht (E. 4). Sie verletzt auch nicht die Handels- und Gewerbefreiheit, die Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot (E. 5 und 6). Kostenfolgen (E. 7).

137 I 257 (2C_740/2009) from 4. Juli 2011
Regeste: Art. 49 BV; Art. 2, 30, 31b, 31c, 32 und 32a USG; Art. 3 TVA; Abfallreglement vom 2. April 2009 der Gemeinde Romanel-sur-Lausanne; Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle; Verursacherprinzip, Kausalgebühr, Lenkungseffekt. Das Verursacherprinzip gemäss Art. 32a USG schliesst eine Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle über Steuern aus und verlangt eine Finanzierung mittels Lenkungskausalabgaben. Die Körperschaften können von diesem Finanzierungsmodus abweichen, wenn sie konkret dartun, dass die strikte Anwendung des Kausalitätsprinzips eine Gefährdung der umweltverträglichen Entsorgung der Siedlungsabfälle zur Folge hätte (E. 4). Im vorliegenden Fall ist Art. 11 Abs. 6 des Reglements vom 2. April 2009 nicht notwendigerweise bundesrechtswidrig, da seine Gültigkeit vom Verhältnis der Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle im Vergleich zu den übrigen in der Gemeinderechnung ausgewiesenen Kosten abhängt wie auch von der Umsetzung von allfälligen Ausnahmen gestützt auf Art. 32a Abs. 2 USG (E. 5). Hingegen ist Art. 12 des Reglements vom 2. April 2009 bundesrechtswidrig, weil er eine Pauschalgebühr unabhängig von der angefallenen Abfallmenge vorsieht (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden