vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.