Art. 10a Environmental impact assessment
1 Before taking any decision on the planning, construction or modification of installations, an authority must assess their impact on the environment at the earliest possible stage. 2 The requirement of an environmental impact assessment applies to installations that could cause substantial pollution to environmental areas to the extent that it is probable that compliance with regulations on environmental protection can only be ensured through measures specific to the project or site. 3 The Federal Council designates the types of installation that are subject to an environmental impact assessment; it may stipulate threshold values above which the assessment must be carried out. It reviews the types of installation and threshold values periodically and adjusts these if required. BGE
135 II 238 (1C_409/2008) from 8. April 2009
Regeste: Art. 10 und 10a Abs. 2 USG, Art. 2 Abs. 1 UVPV; UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage. Lärmsanierung eines Nationalstrassenabschnitts, der zwischen aufeinander folgenden Tunneln liegt: Prüfung der UVP-Pflicht unter dem Blickwinkel des Katastrophenschutzes (E. 3). Einbezug der Richtlinie des Bundesamts für Strassen zur Lüftung der Strassentunnel (E. 3.3-3.5).
140 II 262 (1C_283/2012) from 2. April 2014
Regeste: Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10).
142 II 20 (1C_57/2015) from 22. Januar 2016
Regeste: a Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, der den Umfang der UVP-Pflicht für die Vorinstanzen verbindlich festlegt, ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1-1.3), der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 1.4).
142 II 517 (1C_526/2015, 1C_528/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff. GSchG; Art. 7 ff. BGF; Art. 8 und 10a ff. USG). Das Projekt stellt keine wesentliche Änderung der bestehenden Konzessionen dar, die eine neue Gesamtkonzession erfordern würde (E. 3.1 und 3.2). Dennoch dürfen die Umweltauswirkungen des Projekts nicht isoliert von denjenigen der bestehenden Anlagen beurteilt werden. Eine gesamthafte Betrachtung ist aus umweltrechtlicher Sicht jedenfalls für die Wasserentnahmen im Valsertal und im Lugnez erforderlich, die gemeinsame Restwasserstrecken haben (E. 3.3). Anlässlich der Zusatzkonzession müssen Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume geprüft werden; dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die bestehenden Anlagen (E. 3.4). Ist deren Sanierung umweltrechtlich geboten, muss sie mit dem Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die "Überleitung Lugnez" koordiniert werden (E. 3.5). Differenzierung zwischen der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG (E. 3.5.1) und den übrigen Sanierungspflichten (Art. 39a, 43a und 83a GSchG; Art. 10 BGF; E. 3.5.2).
146 II 36 (1C_308/2018) from 9. Oktober 2019
Regeste: Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 8 und 10a USG, Art. 37 und 37m LFG). Pflicht, bei einer UVP alle Einzelanlagen zu beurteilen, die aufgrund ihres räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG erscheinen (E. 3). Überblick über die Einordnung der Off-Airport-Parkplätze von Dritten für Flugpassagiere in die Kategorien der Parkierungsanlagen beim Flughafen Zürich (E. 4.1). Die gebotene Gesamtbetrachtung bei der UVP für Flughafenanlagen bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze, sondern unter Umständen auch auf Off-Airport-Parkplätze von Dritten (E. 4.5 und 4.6). Unterteilung der Drittunternehmen mit Off-Airport-Parkplätzen in solche mit bzw. ohne eigene Infrastruktur am Flughafen sowie Beurteilung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zum Flughafen (E. 5.1 und 5.2). |