Federal Act
on the Protection of the Environment
(Environmental Protection Act, EPA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 7 October 1983 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 65 Environmental law of the Cantons

1 Un­less and un­til the Fed­er­al Coun­cil ex­pressly ex­er­cises its power to en­act or­din­ances, the can­tons may en­act their own reg­u­la­tions in terms of this Act, after con­sult­ing the Fed­er­al De­part­ment of the En­vir­on­ment, Trans­port, En­ergy and Com­mu­nic­a­tions.

2 The can­tons may not stip­u­late any new am­bi­ent lim­it val­ues, alarm levels or plan­ning val­ues nor en­act any new reg­u­la­tions gov­ern­ing con­form­ity as­sess­ments for series-pro­duced in­stall­a­tions or for the hand­ling of sub­stances or or­gan­isms.178 Ex­ist­ing can­ton­al reg­u­la­tions ap­ply un­til re­lated Fed­er­al Coun­cil reg­u­la­tions come in­to force.

178 Amended by An­nex No 4 of the Gene Tech­no­logy Act of 21 March 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

BGE

113 IB 393 () from 10. Dezember 1987
Regeste: Betriebseinschränkungen zur Vermeidung unnötiger Immissionen; Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 USG. Wird ein Baubewilligungs- oder ein Entscheid über Lärmschutzmassnahmen beim Bundesgericht wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und des kantonalen Baurechts angefochten, so sind sowohl Verwaltungsgerichts- als auch staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (E. 1). Betriebseinschränkungen zur Vermeidung unnötiger Immissionen können gegenüber bestehenden ortsfesten Anlagen direkt gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 2 USG verfügt werden (E. 3). Prüfung der im einzelnen angeordneten Massnahmen (E. 6).

114 IB 214 () from 15. September 1988
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz- Verordnung und Luftreinhalte-Verordnung) und kantonales bzw. kommunales Baurecht. 1. Rechtsmittel: Ein Baubewilligungsentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz gerügt wird; die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Baurecht (E. 1). 2. Immissionen sind in erster Linie nach der Lärmschutz-Verordnung und der Luftreinhalte-Verordnung zu beurteilen. Die Lärmschutz-Verordnung verlangt die Festlegung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 f. LSV). Die Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Umweltschutzrecht anstelle des massgeblichen eidgenössischen Umweltschutzrechtes verletzt Bundesrecht (E. 4a). 3. Vorgehen bei der Festlegung der Empfindlichkeitsstufen und der Prüfung des streitigen Projekts auf die Lärmschutz-Verordnung hin (E. 4b). 4. Bedeutung des kantonalen bzw. kommunalen Baurechts neben den eidgenössischen Umweltschutzbestimmungen (E. 5).

114 IB 344 () from 14. Dezember 1988
Regeste: Baubewilligung für ein unterirdisches Parkhaus; Art. 24 RPG, Art. 9 USG. Bundesrechtliche Rechtsmittel gegen Baubewilligungen (E. 1). Art. 24 RPG ist nur auf Bauten anwendbar, die ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen. Gehören im Zonenplan weiss gelassene Flächen innerhalb einer Bauzone zu dieser? Frage hier aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation bejaht (E. 3). Ob eine Baute oder Anlage, die die Umwelt beeinflussen könnte, wie geplant errichtet werden dürfe, bestimmt sich in der Regel nach bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften, die in enger Beziehung zueinander stehen. Deren Beachtung ist im Rechtsmittelverfahren gesamthaft zu prüfen, und zwar auch von kantonalen Verwaltungsgerichten, die nur zuständig sind, wenn kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offensteht (E. 4). Für ein Parkhaus mit 496 Abstellplätzen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 USG vorzunehmen, auch wenn die bestehenden 200 Parkplätze aufgehoben werden sollen (E. 5).

115 IA 42 () from 1. Februar 1989
Regeste: Gemeindeautonomie im Bereich des Schutzes vor Lärmimmissionen. Die Freiburger Gemeinden geniessen im Lärmschutzbereich insofern eine gewisse Autonomie, als die kant. Gesetze über die Raumplanung und Bauten sowie über die Strassen ihnen bestimmte Kompetenzen einräumen. Sie dürfen einen allgemeinverbindlichen Beschluss des Regierungsrates, der gestützt auf die Lärmschutzverordnung des Bundes erging, anfechten und geltend machen, dieser verletze sie in willkürlicher und rechtsungleicher Weise in ihrer Autonomie (E. 3). Das kantonale Recht verlangt grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn für eine Aufgabendelegation an die Gemeinden; im konkreten Fall genügt indes die Form, in der der Erlass erging: handelt es sich doch um Ausführungsaufgaben, die, vom eidgenössischen Recht vorgeschrieben, eng mit Aufgaben verbunden sind, mit denen die Gemeinden bereits aufgrund des kantonalen Raumplanungs- und Bautengesetzes und des Strassengesetzes betraut sind (E. 4). Der angefochtene Beschluss entspricht einem übergeordneten öffentlichen Interesse, das im Verhältnis zu jenem der Gemeinden an der Wahrung ihrer Autonomie überwiegt (E. 5a-c). Hingegen verletzt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 die Gemeindeautonomie insofern, als er sich in willkürlicher und rechtsungleicher Weise von dem in Art. 51 Abs. 3 des Strassengesetzes festgelegten Verteilungsschlüssel für Kosten kantonaler Strassen entfernt (E. 5d).

115 IB 347 () from 8. November 1989
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz-Verordnung), Art. 24 RPG, kantonales und kommunales Baurecht. 1. Rechtsmittel: Eine Baubewilligung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung des Umweltschutzrechts des Bundes und von Art. 24 RPG zu beurteilen ist (E. 1a und b). Die einzelfallweise Festsetzung von Lärm-Empfindlichkeitsstufen (Art. 44 Abs. 3 LSV) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden. Deren Zuordnung im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1 LSV) ist indessen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 34 Abs. 3 RPG) zu prüfen, sofern nicht ein Plan angefochten wird, der einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommt (E. 1b). Zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht steht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Legitimation des Nachbarn bezüglich Gewässerabstand verneint (E. 1c/aa), hinsichtlich der genügenden Zufahrt für den Mitbenützer der Zufahrt bejaht (E. 1c/bb). 2. Lärmimmissionen sind nach dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes zu beurteilen. Durch deren Nichtanwendung wird Bundesrecht verletzt (E. 2c und d). 3. Bei der Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV) ist die lärmmässige Belastung der Umgebung und insbesondere deren Lärmempfindlichkeit zu beachten (E. 2e).

116 IB 175 () from 27. September 1990
Regeste: Eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung und kantonales und kommunales Baurecht. 1. Eine Bestimmung eines kommunalen Zonenplans, die in allen Zonen Betriebe nachbarschädigender Art (von denen insbesondere Lärm-, Geruchs-, Rauchimmissionen und andere Gefahren ausgehen) verbietet, ist mit Inkrafttreten des eidgenössischen Umweltschutzrechts weitgehend gegenstandslos geworden und hat insofern keine selbständige Bedeutung mehr (E. 1b). 2. Aus der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung ergibt sich eine Pflicht zur Koordination der Verfahren. Gemäss waadtländischem Recht hat die für die Spezialbewilligungen zuständige kantonale Behörde die Anwendung aller Bestimmungen über den Umweltschutz zu gewährleisten und die diesbezüglichen Bewilligungserteilungen zu koordinieren, welche dann grundsätzlich Gegenstand einer einheitlichen und gleichzeitigen Eröffnung durch die Gemeindeexekutive mit deren Baubewilligungsentscheid bilden (E. 2). 3. Fälle, in denen das kantonale und kommunale Recht im Verhältnis zum eidgenössischen Umweltschutzrecht eine selbständige Bedeutung bewahren kann (E. 3).

117 IB 125 () from 28. März 1991
Regeste: Wohnflächenanteilspflicht in lärmbelastetem Gebiet. 1. Der Einfluss des eidgenössischen Umweltschutzrechts auf die bisherige Wohnnutzung lärmempfindlicher Liegenschaften (E. 3a). 2. Festsetzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall (E. 4). 3. Lärmermittlung im Einzelfall; Zulässigkeit des Vergleichs mit ähnlichen Lärmsituationen (E. 5). 4. Auslegung der kommunalen Bestimmung, wonach bei unzumutbaren Verkehrsimmissionen eine Ausnahme von der Wohnflächenanteilspflicht erlaubt werden darf (E. 6).

117 IB 147 () from 5. Juni 1991
Regeste: Eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, kantonales und kommunales Bau- und Planungsrecht; "störende Betriebe" in Wohnzonen (§ 52 PBG ZH). 1. Soweit die kantonalrechtlichen Begriffe der "Störung" bzw. des "störenden Betriebes" den Lärmschutz erfassen sollen, kommt den entsprechenden kantonalen und kommunalen Normen gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr zu. Selbständige Bedeutung können kantonale und kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit von "störenden Betrieben" in Nutzungszonen aber insoweit haben, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen, z.B. städtebaulichen Gründen, ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone erstellt werden darf. In diesem Rahmen beruhen entsprechende kantonale bzw. kommunale Normen auf den kantonalen und kommunalen Rechtsetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung (E. 2). 2. Gemäss Art. 14 der Bauordnung von Opfikon sind in der Wohnzone W3/65 nur "nicht störende Gewerbe" zulässig (vgl. § 52 PBG ZH). Die funktionale Betrachtungsweise der Zürcher Behörden, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, ist im Lichte von Art. 4 BV nicht zu beanstanden und entspricht den Zielen und dem Zweck des Raumplanungsgesetzes des Bundes sowie den Richtplangrundsätzen des Zürcher Planungs- und Baugesetzes.

118 IA 112 () from 4. Februar 1992
Regeste: Art. 5 VwVG, Art. 97 OG; öffentliches Recht des Bundes, selbständige Bedeutung kantonalen Rechts gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes. Umfang der selbständigen Bedeutung des kantonalen Rechts gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes; die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes bezieht sich nicht auf die mit dem Drogenhandel und -konsum einhergehenden Belästigungen der Nachbarn (E. 1). Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Baubewilligungen. - Legitimation bejaht, soweit ein Nachbar sich auf eine verfassungswidrige Anwendung kantonaler, den Nachbarn vor Übelständen schützenden Nutzungsvorschriften (in casu § 133 des Basler Hochbautengesetzes) im Rahmen ihres gegenüber dem Bundesrecht selbständigen Gehaltes beruft (E. 2a). - Legitimation verneint, soweit ein Nachbar eine Verletzung von Strafbestimmungen des eidgenössischen Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes geltend macht (E. 2a), wenn er nicht direkt anwendbare Staatsvertragsnormen im Bereiche der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels und -konsums anruft (E. 2b), und wenn die Anwendung baupolizeilicher Vorschriften über Anzahl und Lage von Toiletten in Gebäuden umstritten ist (E. 2c).

118 IB 590 () from 19. Oktober 1992
Regeste: Umweltschutzgesetz - Lärmschutz, Bau- und Planungsrecht, Vorsorgeprinzip; Baubewilligung für ein Holzfass im Garten eines Jugendtreffs. - Begriff der Anlage (Art. 7 Abs. 7 USG). Anwendbarkeit von Art. 11 und 12 USG (E. 2d, e). - Betriebseinschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 USG zur Begrenzung der Lärmemissionen. Verhältnis zum kantonalen Recht (E. 3c, d). - Die im Rahmen der Vorsorge angeordneten Betriebsbeschränkungen genügen den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 4a). Vorgehen für eine allfällige Verschärfung der Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 3 USG) offengelassen (E. 4b).

121 I 334 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14).

121 II 88 () from 24. Februar 1995
Regeste: Art. 30-32 und 65 USG; gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Betrieben, die Sonderabfälle entgegennehmen und behandeln. Es ist mit dem Bundesumweltschutzrecht vereinbar, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Entgegennahme, Behandlung und Weitergabe von Sonderabfällen verpflichtet wird, eine Sicherheitsleistung für eine allfällige spätere Zahlungsunfähigkeit zu erbringen. Solange der Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungskompetenz die Frage der Sicherheitsleistung nicht abschliessend regelt, kann die Sicherstellungspflicht auf ergänzendes kantonales Umweltrecht abgestützt werden (E. 3e).

121 IV 240 () from 14. Juli 1995
Regeste: Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 USG, Art. 26a LRV; Abfallverbrennung im Freien. Die Abfallverbrennung im Freien ist dann gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a USG strafbar, wenn sie nach den Umständen, zu denen insbesondere die Art und die Menge des verbrannten Abfalls gehören, auf eine Umgehung der für die Abfallverbrennungsanlagen geltenden Vorschriften hinausläuft. Das ist bei der Verbrennung von 3 m3 trockenem Holz von Bäumen und Sträuchern nicht der Fall (E. 2b).

123 II 74 () from 19. November 1996
Regeste: Lärmschutz, Kinderspielplatz, Sanierungsmassnahmen; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 USG, Art. 11 ff. USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Der direkt mit dem Betrieb einer Anlage verbundene "Verhaltenslärm" von Menschen wird grundsätzlich auch vom Umweltrecht des Bundes erfasst (E. 3a-b). Der von Kindern auf einem Spielplatz eines Wohnhauses erzeugte Lärm kann als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG betrachtet werden (E. 3c-d). Kriterien für die Anordnung von Massnahmen zur Sanierung eines Kinderspielplatzes: Fehlen Belastungsgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung und klare quantitative technische Daten über die Stärke der Immissionen, muss die Vollzugsbehörde gleichwohl aufgrund der allgemeinen Kriterien des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ermitteln, ob Einwirkungen einen schädlichen oder lästigen Charakter haben; sie muss sich dabei auf die allgemeine Erfahrung stützen. Dass sich gewisse Nachbarn belästigt fühlen, genügt vorliegend nicht, um den Lärm als übermässig zu qualifizieren (E. 4 und 5a). Tragweite des kantonalen Rechts im vorliegenden Fall (E. 5c).

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