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Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen

Die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te für Lärm und Er­schüt­te­run­gen sind so fest­zu­le­gen, dass nach dem Stand der Wis­sen­schaft oder der Er­fah­rung Im­mis­sio­nen un­ter­halb die­ser Wer­te die Be­völ­ke­rung in ih­rem Wohl­be­fin­den nicht er­heb­lich stö­ren.