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Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 15Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.