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Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen

1 Ei­ne sa­nie­rungs­be­dürf­ti­ge An­la­ge darf nur um­ge­baut oder er­wei­tert wer­den, wenn sie gleich­zei­tig sa­niert wird.

2 Er­leich­te­run­gen nach Ar­ti­kel 17 kön­nen ein­ge­schränkt oder auf­ge­ho­ben wer­den.