vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)
1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.