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Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 30bSammlung
1 Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.
2 Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:
a.
diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen;
b.
ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme zurückzuerstatten.
3 Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:
a.
diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen;
b.
die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet werden müssen.