Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 30d Verwertung

Der Bun­des­rat kann:

a.
vor­schrei­ben, dass be­stimm­te Ab­fäl­le ver­wer­tet wer­den müs­sen, wenn dies wirt­schaft­lich trag­bar ist und die Um­welt we­ni­ger be­las­tet als ei­ne an­de­re Ent­sor­gung und die Her­stel­lung neu­er Pro­duk­te;
b.
die Ver­wen­dung von Ma­te­ria­li­en und Pro­duk­ten für be­stimm­te Zwe­cke ein­schrän­ken, wenn da­durch der Ab­satz von ent­spre­chen­den Pro­duk­ten aus der Ab­fall­ver­wer­tung ge­för­dert wird und dies oh­ne we­sent­li­che Qua­li­täts­ein­bus­se und Mehr­kos­ten mög­lich ist.

BGE

148 II 155 (1C_556/2020) from 25. November 2021
Regeste: Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 und 32c USG; Art. 2 und 5 AltlV; Art. 19 VVEA; Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort. Eintragung von Ablagerungsstandorten in den KbS; Abgrenzung zwischen der Ablagerung von Abfällen und ihrer Verwertung als Baustoff (E. 4): Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung (E. 4.1 und 4.2). Abfallrechtliche Neuregelung der Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial (E. 4.3 und 4.4) und Auswirkung auf die Abgrenzung zwischen Ablagerung und Verwertung bei Auffüllungen im Untergrund: Ein Ablagerungsstandort liegt vor, wenn die Verwendung der Abfälle für die Auffüllung aus heutiger Sicht nicht zulässig wäre (E. 4.5). Ausnahme vom Katastereintrag bei Bagatellfällen (E. 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Bagatellfalls bei Abfallablagerungen (E. 5.4).

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