Bundesgesetz
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Art. 31a Zusammenarbeit
1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen. 2 Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:
BGE
126 II 26 () from 17. November 1999
Regeste: Art. 98a Abs. 3 OG; Beschränkung der Beschwerdegründe. Ist eine kantonale baurechtliche Bestimmung, welche die Beschwerde gegen einen Bauentscheid nur im Rahmen der Einsprachegründe zulässt, mit Art. 98a Abs. 3 OG vereinbar? Frage offen gelassen (E. 2). Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 15 ff. TVA; Abfallplanung und raumplanungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf eine Reststoffverfestigungsanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung. Unterschiedliche Anforderungen an die Abfallplanung bei Siedlungsabfällen (Art. 31b USG) und bei den übrigen Abfällen (Art. 31c USG) (E. 3c). Bedarfsnachweis bei der Abfallanlage (E. 3d, e und 5b). Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Reststoffverfestigungsanlage: Keine Pflicht zur Richtplanfestsetzung (E. 4b, c) und zur Durchführung einer Sondernutzungsplanung (E. 4d). Zulässigkeit der gewählten Verfestigungsmethode mit Zement (E. 5c). Die Voraussetzungen der Empfängerbewilligung für Sonderabfälle müssen nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (E. 5d,e). Lärmrechtliche Beurteilung: Die Anlage hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen (E. 5f).
150 II 133 (1C_327/2022, 1C_331/2022) from 7. November 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG; Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN; Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG; Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 25a RPG; Art. 3 RPV; Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone, welche die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Abfall mit Aufschüttung bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets dar (E. 4.4). Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt das Interesse an der Umsetzung des Nutzungsplans (E. 4.5). Weil der Sondernutzungsplan wichtige Randbedingungen festlegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung verbindlich sind, wären bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E. 5). |