Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 31a Zusammenarbeit

1 Bei der Ab­fall­pla­nung und bei der Ent­sor­gung ar­bei­ten die Kan­to­ne zu­sam­men. Sie ver­mei­den Über­ka­pa­zi­tä­ten an Ab­fallan­la­gen.

2 Kön­nen sie sich nicht ei­ni­gen, so un­ter­brei­ten sie dem Bund Lö­sungs­vor­schlä­ge. Führt die Ver­mitt­lung des Bun­des nicht zu ei­ner Ei­ni­gung, so kann der Bun­des­rat die Kan­to­ne an­wei­sen:

a.
fest­zu­le­gen, aus wel­chen Ge­bie­ten den An­la­gen Ab­fäl­le zur Be­hand­lung, Ver­wer­tung oder Ab­la­ge­rung über­ge­ben wer­den müs­sen (Ein­zugs­ge­bie­te);
b.
Stand­orte für Ab­fallan­la­gen fest­zu­le­gen;
c.
an­de­ren Kan­to­nen ge­eig­ne­te Ab­fallan­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len; nö­ti­gen­falls re­gelt er die Kos­ten­ver­tei­lung.

BGE

126 II 26 () from 17. November 1999
Regeste: Art. 98a Abs. 3 OG; Beschränkung der Beschwerdegründe. Ist eine kantonale baurechtliche Bestimmung, welche die Beschwerde gegen einen Bauentscheid nur im Rahmen der Einsprachegründe zulässt, mit Art. 98a Abs. 3 OG vereinbar? Frage offen gelassen (E. 2). Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 15 ff. TVA; Abfallplanung und raumplanungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf eine Reststoffverfestigungsanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung. Unterschiedliche Anforderungen an die Abfallplanung bei Siedlungsabfällen (Art. 31b USG) und bei den übrigen Abfällen (Art. 31c USG) (E. 3c). Bedarfsnachweis bei der Abfallanlage (E. 3d, e und 5b). Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Reststoffverfestigungsanlage: Keine Pflicht zur Richtplanfestsetzung (E. 4b, c) und zur Durchführung einer Sondernutzungsplanung (E. 4d). Zulässigkeit der gewählten Verfestigungsmethode mit Zement (E. 5c). Die Voraussetzungen der Empfängerbewilligung für Sonderabfälle müssen nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (E. 5d,e). Lärmrechtliche Beurteilung: Die Anlage hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen (E. 5f).

150 II 133 (1C_327/2022, 1C_331/2022) from 7. November 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG; Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN; Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG; Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 25a RPG; Art. 3 RPV; Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone, welche die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Abfall mit Aufschüttung bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets dar (E. 4.4). Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt das Interesse an der Umsetzung des Nutzungsplans (E. 4.5). Weil der Sondernutzungsplan wichtige Randbedingungen festlegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung verbindlich sind, wären bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E. 5).

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