Bundesgesetz
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Art. 35f Sorgfaltspflicht
1 Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35eAbsatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35eerfüllen. 2 Der Bundesrat regelt:
3 Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen. 4 Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Artikel 35e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35eAbsatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird. |