Bundesgesetz
|
Art. 51 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen
Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess‑, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen. |