Bundesgesetz
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Art. 55a Eröffnung der Verfügung 121
1 Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. 2 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). |