Bundesgesetz
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Art. 55f
1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 3 Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar. |