Federal Act
on the Protection of the Environment
(Environmental Protection Act, EPA)


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Art. 29e Information to recipients

1 Any per­son who puts or­gan­isms in­to cir­cu­la­tion must:

a.
in­form re­cip­i­ents of prop­er­ties of the or­gan­isms that are of sig­ni­fic­ance to the ap­plic­a­tion of prin­ciples con­tained in Art­icle 29a;
b.
provide re­cip­i­ents with in­struc­tions so that hand­ling ac­cord­ing to the pro­vi­sions will not res­ult in any breach of the prin­ciples con­tained in Art­icle 29a.

2 In­struc­tions from man­u­fac­tur­ers and im­port­ers must be com­plied with.

BGE

129 II 286 () from 12. März 2003
Regeste: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff. VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Hauptsache (E. 1.3). Prüfung, ob "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen (E. 3). Ist der Rückweisungsentscheid des UVEK an das BUWAL als Grundsatzentscheid in der Hauptsache und damit prozessual als Endentscheid zu qualifizieren? Zulässigkeit eines Teilentscheids gemäss Art. 19 Abs. 3 FrSV (E. 4.2)? Können zahlreiche Personen durch ein Gesuch berührt werden, muss diesen Gelegenheit gegeben werden, ihre Parteistellung geltend zu machen und darüber eine Entscheidung zu erhalten. Diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt das Verfahren gemäss Art. 18 FrSV nicht (E. 4.3).

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