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Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts
1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. 2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt. |