Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
1 Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten. 2 Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten. 3 Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196830 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ. 4 Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an. |